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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(in der Folge kurz AGB)

 

 

der Firma

Filmriss GmbH
Kubastastraße 8, 3300 Amstetten

 

 

  1. Anwendungsbereich

1.1   Sämtliche Leistungen und Angebote erfolgen stets ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB, der Firma Filmriss GmbH, im Folgenden Auftragnehmerin genannt. 

 

 Die Auftragnehmerin schließt Verträge ausdrücklich nur zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und besteht kein Konsens, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin abweichende Geschäftsbedingungen als rechtswirksam festzulegen. Anders lautenden und entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiemit ausdrücklich widersprochen und besitzen diese keine Gültigkeit.

 

1.2 Der Auftraggeber erklärt seine vorbehaltlose Zustimmung zu diesen AGB der Auftragnehmerin auch dadurch, dass er die Leistungen sowie Anbote der Auftragnehmerin zulässt und diese annimmt.

 

1.3  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit der Auftragnehmerin, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, dies auch im Sinne und Umfang eines Rahmenvertrages.

 

1.4  Abreden und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und müssen von der Geschäftsführung genehmigt werden, ansonsten solche nicht gelten, auch Zusagen oder Mitteilungen von Mitarbeitern der Auftragnehmerin erlangen nur Rechtswirksamkeit, wenn sie von der Geschäftsführung in schriftlicher Form genehmigt werden. 

 

Die Mitarbeiter der Auftragnehmerin sind ansonsten nicht befugt, verbindliche Zusagen und Abreden in rechtswirksamer Form für die Auftragnehmerin verbindlich zu treffen.

 

1.5 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

 

II. Umfang des Auftrages

2.1 Der Umfang eines konkreten Produktionsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart, als Rahmenbedingungen sind diese AGB vereinbart.

 

2.2  Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.

 

2.3 Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von diesem zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen und für die dort genannten Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume.

 

  1. Verwendungsumfang

3.1 Die der Auftragnehmerin gehörigen, ihr zustehenden oder in ihrem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in ihrem Eigentum. 

 

3.2 Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Auftragnehmerin. 

 

IV. Leistungsbeginn, Mitwirkungspflicht 

4.1 Zur Ausführung der Leistung ist die Auftragnehmerin frühestens verpflichtet, sobald alle vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftragnehmerin alle notwendigen Informationen erteilt sind und alle erforderlichen Unterlagen vorliegend sind. Vor-, bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.

4.2  Fristen und Termine sind stets voraussichtliche Zeitangaben. Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen verlängern eine vereinbarte Frist entsprechend.

 

4.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmerin auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind.

 

4.4  Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Auftragnehmerin wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

 

4.5  Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Fotos, Logos, Videos, Musik, Texte etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Auftragnehmerin haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Auftragnehmerin wegen einer derartigen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die Auftragnehmerin schad- und klaglos.

 

4.6  Stellt der Auftraggeber das Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk zur Verfügung, ist die volle Rechtsübertragung an die Auftragnehmerin vorzunehmen, welcher in jedem Fall die künstlerische und technische Gestaltung des Filmwerkes obliegt.

 

4.7. Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile gehen stets zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen unterrichten.

 

4.8. Sollten aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber einem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens der Auftragnehmerin eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber entsprechend informieren. 

 

4.9. Die Länge von Filmwerken ergibt sich aus dem Auftrag bzw. einem abgeschlossenen Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie bei Filmwerken, die bis zu 60 Sekunden dauern, nicht mehr als 25 % von der vereinbarten Länge abweicht und bei Filmwerken, die über 60 Sekunden dauern, nicht mehr als 15 % von der vereinbarten Länge abweicht.

 

4.10 Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

 

V. Angebote, Kostenvoranschläge und Preise 

5.1  Angebote seitens der Auftragnehmerin erfolgen freibleibend, sofern Gegenteiliges nicht ausdrücklich schriftlich festgehalten ist. Kostenvoranschläge sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung unverbindlich und entgeltlich.

 

Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird dem Auftraggeber gutgeschrieben, wenn aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

 

Ist abzusehen, dass die tatsächlichen Kosten die von der Auftragnehmerin schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 20 % übersteigen werden, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer angemessenen Frist von 7 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 20 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

 

5.2  Werden an die Auftragnehmerin Angebote bzw. Bestellungen gerichtet, so ist der Anbietende hieran eine angemessene, jedenfalls aber 2-wöchige Frist, berechnet ab Zugang des Angebotes, gebunden.

 

5.3 Jeder Auftrag bedarf an sich zum Vertragsabschluss einer schriftlichen Auftragsbestätigung.  Der Beginn mit der Konzepterarbeitung seitens der Auftragnehmerin bewirkt jedoch stets den Vertragsabschluss, zumal die Auftragnehmerin damit bereits kostenintensive Vorleistungen erbringt.

 

5.4  Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie [bei Bildmaterial .jpg und von der Auflösung an der langen Kante 3840 Pixel und bei Videomaterial im Format mp4 h.264 UHD (3840x2160)] enthalten.

 

5.5 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Auftragnehmerin für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. 

 

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. 

 

Die Höhe des Vorschusses ist von der Art des Projektes (Foto-, Film- oder sonstiges Projekt) abhängig und wird im jeweiligen Auftrag genau definiert.

Als Standardregel gilt:

 50 % Anzahlung der Auftragssumme prompt nach Auftragserteilung

 weitere 25 % Anzahlung der Auftragssumme bis 10 Arbeitstage vor Dreh- oder Shootingbeginn

 25% Restzahlung der Auftragssumme prompt nach Fertigstellung des Werkes

 

Die Legung von Teilrechungen mit Fälligkeit von 14 Tagen ist stets möglich und stimmt der Auftraggeber dem zu.

 

5.6 Bei Überschreitungen des Zahlungszieles ist die Auftraggeberin berechtigt, angemessene Verzugszinsen, mindestens in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung zu stellen.

 

5.7  Sämtliche Leistungen der Auftragnehmerin, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind gesondert zu entlohnen, die der Auftragnehmerin erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber stets zu ersetzen.

 

5.8 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Auftragnehmerin für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

 

5.9  Für alle Arbeiten der Auftragnehmerin, die - aus welchem Grund auch immer - vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Auftragnehmerin das vereinbarte Entgelt. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Auftragnehmerin zurückzustellen.

 

5.10  Der Auftraggeber übernimmt die Gefahrtragung hinsichtlich aller Gefahren, außerordentlicher Unglücksfälle und höhere Gewalt (insbesondere auch Epidemie, Pandemie, Kriegswirren, Feuersbrunst, Sturm, gesetzliche Anordnungen etc.). Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Gemeinkosten (in der Höhe von 10 %) in Rechnung gestellt.

 

5.11  Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.

 

5.12 Wird vom Auftraggeber der Abschluss einer bestimmten Versicherung gewünscht, so hat er dies der Auftragnehmerin spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hiefür zu vergüten.

 

VI. Präsentationen

6.1  Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Auftragnehmerin ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Auftragnehmerin für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. 

 

6.2  Erhält die Auftragnehmerin nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Auftragnehmerin, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Leistungen – in welcher Form auch immer- weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an die Auftragnehmerin zu retournieren.

 

6.3  Führt die Präsentation zu einem Auftrag, so ist das Präsentationshonorar anzurechnen.

 

6.4  Werden die im Zuge der Präsentation dem Auftraggeber vorgestellten Ideen und Konzepte nicht für diesen Auftraggeber verwendet, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

 

6.5  Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung durch den Interessenten/Auftraggeber ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin nicht zulässig. 

 

VII. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

7.1  Zahlungen sind vom Auftraggeber gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sollte eine gesonderte Vereinbarung nicht vorliegen, sind Rechnungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

 

Wechsel oder Schecks, deren Annahme sich die Auftragnehmerin vorbehält, werden lediglich zahlungshalber angenommen, sämtliche mit der Einlösung verbundene Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

Für rechtzeitige Protesterhebung wird nicht gehaftet.

 

7.2  Die Geltendmachung etwaiger Mängel entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht.

 

7.3  Eine Aufrechnung mit Forderungen, die nicht rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind, ist ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Zurückbehaltungsrechte.

 

7.4  Die Einhaltung der Zahlung bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Bedingung für die weitere Leistungserbringung bzw. Vertragserfüllung durch die Auftragnehmerin  dar, bei Zahlungsverzug durch den Auftraggeber, wie auch bei Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht, ist die Auftragnehmerin  berechtigt, die laufenden Arbeiten sofort einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten, alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten samt einem allfälligen Gewinnentgang sowie samt aller Vorlaufs-, Bereithaltungs- und Planungskosten hat der Auftraggeber zu tragen.

 

7.5  Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber zudem verpflichtet, der Auftragnehmerin auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen vorprozessualen Kosten zu ersetzen, wie insbesondere Mahnspesen, Kosten einschreitender Inkassobüros sowie tarifmäßige Kosten eingeschalteter Rechtsanwälte der Auftragnehmerin. Für Betreibungskosten wird jedenfalls eine Pauschale in Höhe von 10 % der Auftragssumme eingehoben, darüberhinausgehende Kosten sind gesondert abzugelten.

 

7.6  Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungs- oder Annahmeverzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über EURIBOR jährlich zu begehren, für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von 4%.

 

7.7  Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst dann auf das unter Eigentumsvorbehalt stehende Werk verrechnet, worüber Einverständnis herrscht.

 

7.8  Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung des Auftraggebers ist das Datum des Einlangens bzw. der Verfügbarkeit der Zahlung bei der Auftragnehmerin. Es gilt generell jeglicher Skontoabzug als ausgeschlossen, es sei denn, es wurde hierüber eine gesonderte ausdrückliche Vereinbarung in Schriftform geschlossen.

 

Für diesen Fall beginnt die Skontofrist bereits ab Rechnungsdatum zu laufen und hat die Zahlung innerhalb der Skontofrist der Auftragnehmerin zugegangen zu sein, da ansonsten die Skontoabzugsberechtigung als verwirkt gilt.

 

7.9  Für den Fall einer Ratenzahlungsvereinbarung gilt jedenfalls Terminsverlust bei Verzug mit einer Rate als festgelegt, sodass sodann das gesamte offene Obligo ohne Nachfristsetzung und ohne weitere Androhung des Terminsverlustes sofort zur Zahlung fällig wird. 

 

VIII. EIGENTUMSRECHT, NUTZUNGS- UND URHEBERRECHT

8.1  Alle Leistungen der Auftragnehmerin, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Auftragnehmerin und können von der Auftragnehmerin jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Auftragnehmerin setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Auftragnehmerin dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Eine Nutzung dieser Leistungen durch den Kunden bereits vor diesem Zeitpunkt ist unzulässig.

 

8.2  Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Auftragnehmerin, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Aufraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

 

8.3  Filmwerke werden aufgrund des vom Auftraggeber und von der Auftragnehmerin akzeptierten Drehbuches hergestellt. Die Auftragnehmerin verfügt gemäß § 38 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen, wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihr verwaltet werden.

 

8.4  Ist zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart, so erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Werkentgelts eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung nur für eigene Kanäle des Auftraggebers und nur für unbezahlte Werbung für die Dauer von 1 Jahr ab Fertigstellung der Produktion für folgende Verwendungszwecke:

  • Verwendung Homepage des Auftraggebers
  • Verwendung Social Media Kanäle des Auftraggebers
  • Verwendung Portfolio offline und online des Auftraggebers

 

Es darf vom Auftraggeber keine bezahlte Werbung geschaltet werden. Weiters ist eine Verwendung durch den Auftraggeber bei Messen und Events ebenfalls unzulässig. Gegenteiliges wäre nur dann im Einzelfall zulässig, sofern eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin an den Auftraggeber hierzu vorliegt.

 

Der Auftraggeber ist bei dieser Nutzung verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung), die Urheberbezeichnung bzw. den Copyrightvermerk der Auftragnehmerin deutlich und gut lesbar (sichtbar) unmittelbar beim jeweils verwendeten Bild- und/ oder Filmwerk und diesem jeweils eindeutig zuordenbar wie folgt anzubringen:

© Filmriss GmbH

 

Jede Veränderung der Werke der Auftragnehmerin bedarf – ebenso wie eine Weitergabe an Dritte – deren ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung.

 

Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Auftraggeber zu sorgen. Er hält die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gemäß § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gemäß § 1041 ABGB. Die Auftragnehmerin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklich schriftlicher Zusage.

 

8.5  Eine darüber hinaus gehende – räumliche und/oder zeitliche -Nutzung ist vom Auftraggeber unverzüglich zu melden. Für eine solche Nutzung wird von der Auftragnehmerin ein gesondertes Entgelt verrechnet.

 

8.6  Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin behält sich vor, im Falle einer Rechtsverletzung Schadenersatz geltend zu machen.

 

8.7  Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Auftragnehmerin und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

 

8.8  Zur Sicherstellung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das gesamte Bild- und Tonmaterial, insbesondere Masterbänder, Negative, etc., bei der Auftragnehmerin. Die Aufbewahrungsfrist beträgt maximal fünf Jahre.

 

8.9  Für die Nutzung von Leistungen der Auftragnehmerin, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Auftragnehmerin erforderlich. Dafür steht der Auftragnehmerin und dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu.

 

8.10  Ebenso ist für die Nutzung von Leistungen der Auftragnehmerin bzw. von Werbemitteln, für die die Auftragnehmerin konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Filmproduktionsvertrages, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, die Zustimmung der Auftragnehmerin notwendig.

 

8.11.  Die Auftragnehmerin ist mit ausdrücklicher und unwiderruflicher Zustimmung des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet – Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis). Sollte die Auftragnehmerin den Widerruf dieser Zustimmung des Auftraggebers akzeptieren, worüber die Auftragnehmerin frei entscheiden kann, verpflichtet sich der Auftraggeber der Auftragnehmerin sämtliche damit verbundene Aufwendungen zu ersetzen und die Auftragnehmerin völlig schad- und klaglos zu halten.

 

8.12. Für den Fall, dass eine Person, welche in den Produktionen der Auftragnehmerin ersichtlich ist, einen Widerruf einer Einwilligung zur Veröffentlichung seines Bildes erklären sollte und es zu Unstimmigkeiten mit dieser Person kommen sollte, so wird vereinbart, dass der Auftraggeber diese Unstimmigkeiten selbst bereinigt und die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos hält, dies sowohl für den Fall, dass dieser Widerruf dieser Person berechtigt oder unberechtigt erklärt wurde. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters der Auftragnehmerin jedenfalls sämtliche mit einem allfälligen Widerruf verbundene Aufwendungen, Kosten und Forderungen (Nachbearbeitungskosten, Kosten für die Abänderung/Entfernung des Bildnisses, entgangener Gewinn, etc.) zu ersetzen und die Auftragnehmerin diesbezüglich völlig schad- und klaglos zu halten.

 

IX. Gewährleistung, Haftung und Schadenersatz

9.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Ablieferung einer den jeweils geltenden technischen Standards entsprechenden einwandfreien Produktion in Ton und Bild. Die Auftragnehmerin ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen. 

 

9.2 Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. 

 

9.3 Die Auftragnehmerin haftet nur für jene Schäden, dies im Übrigen auch für den vorvertraglichen Bereich und für sämtliche Warn- und Hinweispflichten, soweit diese auf Vorsatz oder krasser grober Fahrlässigkeit kausal beruhen. Eine Haftung für Schäden aufgrund leichter und aufgrund schlichter grober Fahrlässigkeit gilt– ausgenommen für Personenschäden – als ausgeschlossen. Entsprechendes gilt auch für die nicht rechtzeitige Fertigstellung des Films.

 

9.4 Die Unmöglichkeit der Herstellung oder eine nicht rechtzeitige Fertigstellung des Films, die weder von der Auftragnehmerin noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zu einem Vertragsrücktritt. Die bis dahin erbrachten Leistungen zzgl. Gemeinkosten und Gewinnanteile sind jedoch abzugelten.

 

9.5 Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Vermutung des Verschuldens gemäß § 1298 ABGB gilt als ausgeschlossen.  

 

9.6 Sachmängel, die von der Auftragnehmerin anerkannt werden, sind von ihr zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann die Auftragnehmerin nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

 

9.7  Soweit der Auftraggeber Requisiten zur Verfügung stellt, übernimmt er die vollständige Haftung für dadurch entstandene Schäden, die sich etwa aufgrund gefährlicher oder ungeeigneter Beschaffenheit derselben ergeben und hält die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos.

 

9.8  Mangels gesonderter Vereinbarung wird keine wie immer geartete Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter übernommen (Patent-, Urheber-, Markenrechte, Copyrights, Musterschutz, etc.). Behaupten Dritte eine Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch die Auftragnehmerin, so ist ihr dies unverzüglich und umfassend zur Kenntnis zu bringen. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die Verwendungsbeschränkungen bzw. Anweisungen des Herstellers in Bezug auf die gelieferte Hardware oder Software genauestens eingehalten werden und verpflichtet sich, die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. 

 

9.9 Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, Verzugsschäden, entgangenen Gewinn, immaterielle Schäden und mittelbare Schäden gilt als ausgeschlossen, ebenso eine Haftung für Vermögensschäden. Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, jedenfalls aber mit der Höhe des Auftragswertes.

 

9.10  Diese Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin beigezogene Dritte zurückgehen.

 

9.11 Sofern die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

X. Vertragsdauer, Kündigung

10.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

 

10.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

 

 wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder 

 wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in  
Zahlungsverzug gerät.

 wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners,
über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftragnehmerin eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

 

XI. Schlussbestimmungen

11.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

 

11.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

11.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.  Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der Auftragnehmerin zuständig. 

 

XII.  Datenschutz

12.1  Die Auftragnehmerin verarbeitet die ihre Kunden betreffenden personenbezogenen Daten zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sowie zu Informations- und Marketingzwecken gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a und f DSGVO. Ohne diese Daten kann die Auftragnehmerin den Vertrag nicht erfüllen bzw. auch nicht abschließen.

 

12.2 Zum Zwecke der Vertragsabwicklung ist es allenfalls erforderlich, die personenbezogenen Daten der Auftraggeber an interne und externe Dienstleister weiterzugeben. Die zuvor genannten Dritten werden von der Auftragnehmerin im Sinne des Art. 28 DSGVO als Auftragsverarbeiter beauftragt und zur Gewährung der Datensicherheit gemäß Art. 24 und 32 DSGVO verpflichtet.

 

12.3 Die Daten werden nur innerhalb der EU bzw. innerhalb des EWR verarbeitet und ausschließlich im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen gespeichert.

 

13.3 Jeder Kunde, der personenbezogene Daten an die Filmriss GmbH weitergibt, hat der Filmriss GmbH gegenüber grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch. 

 

XIII. Salvatorische Klausel

13.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.